Gründe: Mit Urteil vom 9. September 2008 sprach das Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht seine Unzuständigkeit (§ 261 Abs 1 StPO) zur Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft gegen Johann A***** erhobene Anklage (ON 5 iVm ON 13 S 15) aus (ON 14). Der dagegen aus Z 6 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft folgte der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Februar 2009 durch Aufhebung des Unzuständigkeitsurteils (ON 21). Mit d... mehr lesen...