Hierbei ist folgendes zu beachten. § 143 ist eine Qualifikation des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB. Er weist eine weitaus höhere Strafdrohung als das Grunddelikt auf.
Abs 1: Der Grund, warum eine höhere Strafdrohung bei Verwendung einer Waffe vorliegt, ist laut Lehre, dass das Opfer durch diesen Tatumstand in einen weitaus schlimmeren Angstzustand versetzt wird, weshalb auch eine ungeladene Waffe oder eine täuschend echt aussehende Spielzeugwaffe unter den Tatbestand fällt.
Laut OGH muss der Gegenstand objektiv dazu bestimmt sein eine qualifizierte Wirkung auf Menschen zu haben. Echte (auch ungeladene) Pistolen, sowie sämtliche Waffen iSd § 1 WaffG, erfüllen dieses Kriterium. Spielzeugpistolen -mögen sie auch noch so täuschend echt aussehen- oder vorgetäuschte Waffen, tun dies nicht.
Abs 2: Für die Erfolgsqualifikation des § 143 Abs 2 erster Strafsatz genügt es, wenn die Gewalt noch im Rahmen des Tatgeschehens ausgeübt wird. Umfasst sind demnach schwere Verletzungen die vor, während oder unmittelbar nach der Tat geschehen.