Begründung: I. Die Antragstellerin begehrt mit näherer
Begründung: - gestützt auf Art140 Abs1 B-VG - "die §§133, 134, 21, 22, 23 StGB sowie das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974, BGBl. 60, über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen" (also das StGB zur Gänze) als verfassungswidrig aufzuheben. Zur Zulässigkeit des Antrages gibt die Einschreiterin den Text des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG wieder und fügt lediglich bei, daß beim LG für Strafsachen Wien gegen sie Verfahren... mehr lesen...
Index: 24 Strafrecht24/01 Strafgesetzbuch
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragStGB §21, §22, §23StGB §133StGB §134StPO §113VfGG §62 Abs1
Rechtssatz: B-VG Art140 Abs1; Individualantrag auf Aufhebung des StGB zur Gänze sowie der §§133, 134, 21 bis 23 StGB; kein unmittelbarer Eingriff bzw. Zumutbarkeit einer Beschwerde an die Ratskammer; keine Legitimation Entscheidungstexte ... mehr lesen...