Kommentar zum § 113 StGB

lexlegis am 08.03.2017

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§ 113 StGB geht einem Resozialisierungsgedanken nach, wonach jemand, der seine Strafe schon verbüßt hat (oder für den sie bedingt nachgesehen wurde) wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden soll und es daher auch gerichtlich verboten ist, ihm die Tat, die er begangen hat, weiter vorzuhalten.

§ 113 StGB | 1. Version | 4686 Aufrufe | 08.03.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 113, 08.03.2017
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