Rechtssatz: Hinsichtlich der Nötigung zum Abbremsen vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß hiedurch ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt. Diesbezüglich wurde mit h. Schreiben vom 10.9.1996 der Sachverhalt der Staatsanwaltschaft W zur Kenntnis gebracht und wird von dieser ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet. Nach § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine in Abs.2, 2a, 2b, 3 oder 4 bezeichnete Tat den Tatbestan... mehr lesen...