Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden, nunmehr angefochtenen Urteil wurde der zuletzt beschäftigungslos gewesene Karl A im zweiten Rechtsgang abermals des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach dem § 102 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Ihm liegt nach dem Inhalt des Schuldspruchs zur Last, am 19. Juli 1977 in Wien im gemeinsamen Zusammenwirken mit dem (wegen dieser Tat) bereits rechtskräftig verurteilten Josef B die Liane D -, nachdem sie deren Einwill... mehr lesen...