§ 44a StFWG Übertragener Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehren an einer Universität oder Fachhochschule

StFWG - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die in § 8c Z 3 geregelten Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018

In Kraft seit 20.04.2018 bis 31.12.9999
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