Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die in § 15 Abs. 1 geregelten Angelegenheiten der Bereichsfeuerwehrverbände sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.
In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
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