§ 39 StFWG Entschädigung

StFWG - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Feuerwehrdienst ist von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr unentgeltlich zu leisten.

(2) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren sind auf Antrag der nachgewiesene Verdienstentgang und der glaubhaft gemachte Schaden an persönlichen Sachwerten, den sie bei Einsätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 erlitten haben, zu ersetzen. Dies gilt auch für Mitglieder von Betriebsfeuerwehren, wenn sie außerhalb des Betriebes eingesetzt werden. Ersatzpflichtig ist jene Gemeinde, in der der Einsatz erfolgt, bei überörtlichen Einsätzen das Land.

(3) Anträge auf Entschädigung für Verdienstentgang und auf Ersatz des an persönlichen Sachwerten erlittenen Schadens sind bei der ersatzpflichtigen Gemeinde oder bei überörtlichen Einsätzen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Einsatz erfolgte, bis spätestens drei Monate nach Beendigung der Hilfeleistung einzubringen. Über die Anträge hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.

In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
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