§ 38 StFWG Berechnung der Kosten und Tarifordnung

StFWG - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) In den Fällen des § 37 sind der Berechnung der Kosten die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr zugrunde zu legen; hier zählt nicht der Verwaltungsaufwand für die Berechnung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung.

(2) Die Landesregierung hat für die Inanspruchnahme der Feuerwehr gemäß § 37 die Höhe des Kostenersatzes in einer Tarifordnung zu bestimmen. Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr sind berechtigt, für ihren Wirkungsbereich eine eigene Tarifordnung zu erstellen.

In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
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