§ 36 StFWG Kosten der Feuerwehrverbände

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Kosten, die den Bereichsfeuerwehrverbänden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind in einem vom Bereichsfeuerwehrausschuss zu beschließenden und bis 31. 8. eines jeden Jahres an den Landesfeuerwehrverband zu übermittelnden, von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Die Landesregierung hat vor der Genehmigung den Steiermärkischen Gemeindebund sowie den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, anzuhören. Der durch eigene Einnahmen nicht bedeckte Aufwand eines Bereichsfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der im Bezirk ansässigen Betriebe mit Betriebsfeuerwehren nach folgenden Berechnungsfaktoren zu ersetzen:

1.

bei Gemeinden:

a)

bis

1.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

1

b)

von

1.001

bis

2.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

2

c)

von

2.001

bis

3.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

3

d)

von

3.001

bis

5.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

5

e)

von

5.001

bis

10.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

8

f)

von

10.001

bis

20.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

10

g)

über

20.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

12

12.

bei GemeindenBetrieben:

a)

bis 1.000 Einwohner Berechnungsfaktor 1

bis

200 Beschäftigte

Berechnungsfaktor

1

b)

von 1.001 bis 2.000 Einwohner

Berechnungsfaktor 2201

bis

500 Beschäftigte

Berechnungsfaktor

2

c)

von 2.001 bis 3.000 Einwohner

Berechnungsfaktor 3501

bis

1.000 Beschäftigte

Berechnungsfaktor

3

d)

von 3.001 bis 5.000 Einwohner

Berechnungsfaktor 51.001

bis

2.000 Beschäftigte

Berechnungsfaktor

5

e)

von 5.001 bis 10.000 Einwohner Berechnungsfaktor 8

über

2.000 Beschäftigte

Berechnungsfaktor

7

f) von 10.001 bis 20.000 Einwohner Berechnungsfaktor 10
g) über 20.000 Einwohner Berechnungsfaktor 12

2.

bei Betrieben:

a)

bis 200 Beschäftigte

Berechnungsfaktor 1

b)

von 201 bis 500 Beschäftigte

Berechnungsfaktor 2

c)

von 501 bis 1.000 Beschäftigte

Berechnungsfaktor 3

d)

von 1.001 bis 2.000 Beschäftigte

Berechnungsfaktor 5

e)

über 2.000 Beschäftigte

Berechnungsfaktor 7

Die für die Berechnung zugrundezulegende Einwohnerzahl richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach den Bestimmungen des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009, verlautbarten Ergebnis der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober des vorausgegangenen Kalenderjahres. Für die Ermittlung der Beschäftigtenanzahl in den Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgebend. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei für einen oder mehrere Betriebe wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge von jedem Betrieb gesondert zu entrichten.

Die für die Berechnung maßgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach der jeweils geltenden Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idF BGBl. I Nr. 17/2015. Für die Ermittlung der Beschäftigtenanzahl in den Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgebend. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei für einen oder mehrere Betriebe wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge von jedem Betrieb gesondert zu entrichten. Die Einhebung der Jahresbeiträge der Gemeinden und Betriebe und deren Verteilung auf die Bereichsfeuerwehrverbände gemäß § 14 Abs. 1 obliegt dem Landesfeuerwehrverband auf der Grundlage der von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschläge für ein Kalenderjahr. (2) Die Kosten, die dem Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 19 erwachsen, sind in einem vom Landesfeuerwehrausschuss zu beschließenden und von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Der Aufwand des Landesfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu ersetzen.

(3) Die Genehmigung der Voranschläge der Feuerwehrverbände gemäß Abs. 1 und 2 ist von der Landesregierung zu erteilen, wenn der Aufwand den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Mit dem Genehmigungsansuchen sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Voranschlag, Rechnungsabschluss des vorangegangenen Jahres, Aufstellung über die von den Gemeinden ziffernmäßig zu leistenden Jahresbeiträge, Berechnungsunterlagen, vorzulegen.

(4) Die gemäß § 38 abzurechnenden Kosten überörtlicher Einsätze, der von der Landesregierung angeordneten Einsätze und Übungen der KHD-Einheiten sowie die Kosten wegen Schäden am eingesetzten Gerät trägt das Land. Die Kosten der Beschaffung und Erhaltung der für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der KHD-Einheiten erforderlichen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände (Sonderausrüstungen), die von den Feuerwehren nicht zur Verfügung gestellt werden können, hat das Land nach Maßgabe vorhandener Mittel zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015

Stand vor dem 08.07.2015

In Kraft vom 18.02.2012 bis 08.07.2015

(1) Die Kosten, die den Bereichsfeuerwehrverbänden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind in einem vom Bereichsfeuerwehrausschuss zu beschließenden und bis 31. 8. eines jeden Jahres an den Landesfeuerwehrverband zu übermittelnden, von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Die Landesregierung hat vor der Genehmigung den Steiermärkischen Gemeindebund sowie den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, anzuhören. Der durch eigene Einnahmen nicht bedeckte Aufwand eines Bereichsfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der im Bezirk ansässigen Betriebe mit Betriebsfeuerwehren nach folgenden Berechnungsfaktoren zu ersetzen:

1.

bei Gemeinden:

a)

bis

1.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

1

b)

von

1.001

bis

2.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

2

c)

von

2.001

bis

3.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

3

d)

von

3.001

bis

5.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

5

e)

von

5.001

bis

10.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

8

f)

von

10.001

bis

20.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

10

g)

über

20.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

12

12.

bei GemeindenBetrieben:

a)

bis 1.000 Einwohner Berechnungsfaktor 1

bis

200 Beschäftigte

Berechnungsfaktor

1

b)

von 1.001 bis 2.000 Einwohner

Berechnungsfaktor 2201

bis

500 Beschäftigte

Berechnungsfaktor

2

c)

von 2.001 bis 3.000 Einwohner

Berechnungsfaktor 3501

bis

1.000 Beschäftigte

Berechnungsfaktor

3

d)

von 3.001 bis 5.000 Einwohner

Berechnungsfaktor 51.001

bis

2.000 Beschäftigte

Berechnungsfaktor

5

e)

von 5.001 bis 10.000 Einwohner Berechnungsfaktor 8

über

2.000 Beschäftigte

Berechnungsfaktor

7

f) von 10.001 bis 20.000 Einwohner Berechnungsfaktor 10
g) über 20.000 Einwohner Berechnungsfaktor 12

2.

bei Betrieben:

a)

bis 200 Beschäftigte

Berechnungsfaktor 1

b)

von 201 bis 500 Beschäftigte

Berechnungsfaktor 2

c)

von 501 bis 1.000 Beschäftigte

Berechnungsfaktor 3

d)

von 1.001 bis 2.000 Beschäftigte

Berechnungsfaktor 5

e)

über 2.000 Beschäftigte

Berechnungsfaktor 7

Die für die Berechnung zugrundezulegende Einwohnerzahl richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach den Bestimmungen des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009, verlautbarten Ergebnis der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober des vorausgegangenen Kalenderjahres. Für die Ermittlung der Beschäftigtenanzahl in den Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgebend. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei für einen oder mehrere Betriebe wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge von jedem Betrieb gesondert zu entrichten.

Die für die Berechnung maßgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach der jeweils geltenden Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idF BGBl. I Nr. 17/2015. Für die Ermittlung der Beschäftigtenanzahl in den Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgebend. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei für einen oder mehrere Betriebe wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge von jedem Betrieb gesondert zu entrichten. Die Einhebung der Jahresbeiträge der Gemeinden und Betriebe und deren Verteilung auf die Bereichsfeuerwehrverbände gemäß § 14 Abs. 1 obliegt dem Landesfeuerwehrverband auf der Grundlage der von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschläge für ein Kalenderjahr. (2) Die Kosten, die dem Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 19 erwachsen, sind in einem vom Landesfeuerwehrausschuss zu beschließenden und von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Der Aufwand des Landesfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu ersetzen.

(3) Die Genehmigung der Voranschläge der Feuerwehrverbände gemäß Abs. 1 und 2 ist von der Landesregierung zu erteilen, wenn der Aufwand den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Mit dem Genehmigungsansuchen sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Voranschlag, Rechnungsabschluss des vorangegangenen Jahres, Aufstellung über die von den Gemeinden ziffernmäßig zu leistenden Jahresbeiträge, Berechnungsunterlagen, vorzulegen.

(4) Die gemäß § 38 abzurechnenden Kosten überörtlicher Einsätze, der von der Landesregierung angeordneten Einsätze und Übungen der KHD-Einheiten sowie die Kosten wegen Schäden am eingesetzten Gerät trägt das Land. Die Kosten der Beschaffung und Erhaltung der für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der KHD-Einheiten erforderlichen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände (Sonderausrüstungen), die von den Feuerwehren nicht zur Verfügung gestellt werden können, hat das Land nach Maßgabe vorhandener Mittel zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015

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