Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
a) |
| bis | 1.000 Einwohner | Berechnungsfaktor | 1 | ||
|
|
|
|
| |||
1.001 | bis | ||||||
c) |
|
|
|
|
|
| |
d) |
|
|
|
|
|
| |
e) |
|
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
| |||
10.001 | bis | ||||||
g) |
| über | 20.000 Einwohner | Berechnungsfaktor | 12 | ||
a) |
| bis | 200 Beschäftigte | Berechnungsfaktor | 1 | |
b) | von | 201 | bis | 500 Beschäftigte | Berechnungsfaktor | 2 |
c) | von | 501 | bis | 1.000 Beschäftigte | Berechnungsfaktor | 3 |
d) | von | 1.001 | bis | 2.000 Beschäftigte | Berechnungsfaktor | 5 |
e) |
| über | 2.000 Beschäftigte | Berechnungsfaktor | 7 | |
Die fürDer Berechnung nach Z 1 ist die Berechnung maßgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach der jeweils geltendenfinanzausgleichsgesetzlich bestimmte Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idF BGBl. I Nr. 17/2015zu Grunde zu legen. Für die Ermittlung der BeschäftigtenanzahlBeschäftigtenzahl nach Z 2 in den Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgebendmaßgeblich. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei für einen oder mehrere Betriebe wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge von jedem Betrieb gesondert zu entrichten. Die Einhebung der Jahresbeiträge der Gemeinden und Betriebe und deren Verteilung auf die Bereichsfeuerwehrverbände gemäß § 14 Abs. 1 obliegt dem Landesfeuerwehrverband auf der Grundlage der von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschläge für ein Kalenderjahr. Die für dieDer Berechnung maßgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach der jeweils geltenden Volkszahl gemäß Paragraph 9, Absatz 9, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt TeilZiffer eins, Nr. 103 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015,ist die jeweils finanzausgleichsgesetzlich bestimmte Volkszahl zu Grunde zu legen. Für die Ermittlung der BeschäftigtenanzahlBeschäftigtenzahl nach Ziffer 2, in den Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgebendmaßgeblich. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei für einen oder mehrere Betriebe wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge von jedem Betrieb gesondert zu entrichten. Die Einhebung der Jahresbeiträge der Gemeinden und Betriebe und deren Verteilung auf die Bereichsfeuerwehrverbände gemäß Paragraph 14, Absatz eins, obliegt dem Landesfeuerwehrverband auf der Grundlage der von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschläge für ein Kalenderjahr.
a) |
| bis | 1.000 Einwohner | Berechnungsfaktor | 1 | ||
|
|
|
|
| |||
1.001 | bis | ||||||
c) |
|
|
|
|
|
| |
d) |
|
|
|
|
|
| |
e) |
|
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
| |||
10.001 | bis | ||||||
g) |
| über | 20.000 Einwohner | Berechnungsfaktor | 12 | ||
a) |
| bis | 200 Beschäftigte | Berechnungsfaktor | 1 | |
b) | von | 201 | bis | 500 Beschäftigte | Berechnungsfaktor | 2 |
c) | von | 501 | bis | 1.000 Beschäftigte | Berechnungsfaktor | 3 |
d) | von | 1.001 | bis | 2.000 Beschäftigte | Berechnungsfaktor | 5 |
e) |
| über | 2.000 Beschäftigte | Berechnungsfaktor | 7 | |
Die fürDer Berechnung nach Z 1 ist die Berechnung maßgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach der jeweils geltendenfinanzausgleichsgesetzlich bestimmte Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idF BGBl. I Nr. 17/2015zu Grunde zu legen. Für die Ermittlung der BeschäftigtenanzahlBeschäftigtenzahl nach Z 2 in den Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgebendmaßgeblich. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei für einen oder mehrere Betriebe wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge von jedem Betrieb gesondert zu entrichten. Die Einhebung der Jahresbeiträge der Gemeinden und Betriebe und deren Verteilung auf die Bereichsfeuerwehrverbände gemäß § 14 Abs. 1 obliegt dem Landesfeuerwehrverband auf der Grundlage der von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschläge für ein Kalenderjahr. Die für dieDer Berechnung maßgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach der jeweils geltenden Volkszahl gemäß Paragraph 9, Absatz 9, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt TeilZiffer eins, Nr. 103 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015,ist die jeweils finanzausgleichsgesetzlich bestimmte Volkszahl zu Grunde zu legen. Für die Ermittlung der BeschäftigtenanzahlBeschäftigtenzahl nach Ziffer 2, in den Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgebendmaßgeblich. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei für einen oder mehrere Betriebe wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge von jedem Betrieb gesondert zu entrichten. Die Einhebung der Jahresbeiträge der Gemeinden und Betriebe und deren Verteilung auf die Bereichsfeuerwehrverbände gemäß Paragraph 14, Absatz eins, obliegt dem Landesfeuerwehrverband auf der Grundlage der von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschläge für ein Kalenderjahr.