§ 36 StFWG Kosten der Feuerwehrverbände

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kosten, die den Bereichsfeuerwehrverbänden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind in einem vom Bereichsfeuerwehrausschuss zu beschließenden und bis 31. 8. eines jeden Jahres an den Landesfeuerwehrverband zu übermittelnden, von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Die Landesregierung hat vor der Genehmigung den Steiermärkischen Gemeindebund sowie den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, anzuhören. Der durch eigene Einnahmen nicht bedeckte Aufwand eines Bereichsfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der im Bezirk ansässigen Betriebe mit Betriebsfeuerwehren nach folgenden Berechnungsfaktoren zu ersetzen:

  1. 1.Ziffer einsbei Gemeinden:

a)

bis

1.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

1

ab)

von

bis2.000 Einwohner

1.000 EinwohnerBerechnungsfaktor

Berechnungsfaktor2

1

1.001

bis

b) von 1.001 bis 2.000 Einwohner Berechnungsfaktor 2

c)

von

von2.001

2.001bis

bis3.000 Einwohner

3.000 EinwohnerBerechnungsfaktor

Berechnungsfaktor3

3

d)

von

von3.001

3.001bis

bis5.000 Einwohner

5.000 EinwohnerBerechnungsfaktor

Berechnungsfaktor5

5

e)

von

von5.001

5.001bis

bis10.000 Einwohner

10.000 EinwohnerBerechnungsfaktor

Berechnungsfaktor8

8
f) von 10.001 bis 20.000 Einwohner Berechnungsfaktor 10

gf)

von

über20.000 Einwohner

20.000 EinwohnerBerechnungsfaktor

Berechnungsfaktor10

12

10.001

bis

g)

über

20.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

12

  1. 2.Ziffer 2

    a)

    bis

    200 Beschäftigte

    Berechnungsfaktor

    1

    b)

    von

    201

    bis

    500 Beschäftigte

    Berechnungsfaktor

    2

    c)

    von

    501

    bis

    1.000 Beschäftigte

    Berechnungsfaktor

    3

    d)

    von

    1.001

    bis

    2.000 Beschäftigte

    Berechnungsfaktor

    5

    e)

    über

    2.000 Beschäftigte

    Berechnungsfaktor

    7

    Die fürDer Berechnung nach Z 1 ist die Berechnung maßgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach der jeweils geltendenfinanzausgleichsgesetzlich bestimmte Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idF BGBl. I Nr. 17/2015zu Grunde zu legen. Für die Ermittlung der BeschäftigtenanzahlBeschäftigtenzahl nach Z 2 in den Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgebendmaßgeblich. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei für einen oder mehrere Betriebe wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge von jedem Betrieb gesondert zu entrichten. Die Einhebung der Jahresbeiträge der Gemeinden und Betriebe und deren Verteilung auf die Bereichsfeuerwehrverbände gemäß § 14 Abs. 1 obliegt dem Landesfeuerwehrverband auf der Grundlage der von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschläge für ein Kalenderjahr. Die für dieDer Berechnung maßgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach der jeweils geltenden Volkszahl gemäß Paragraph 9, Absatz 9, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt TeilZiffer eins, Nr. 103 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015,ist die jeweils finanzausgleichsgesetzlich bestimmte Volkszahl zu Grunde zu legen. Für die Ermittlung der BeschäftigtenanzahlBeschäftigtenzahl nach Ziffer 2, in den Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgebendmaßgeblich. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei für einen oder mehrere Betriebe wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge von jedem Betrieb gesondert zu entrichten. Die Einhebung der Jahresbeiträge der Gemeinden und Betriebe und deren Verteilung auf die Bereichsfeuerwehrverbände gemäß Paragraph 14, Absatz eins, obliegt dem Landesfeuerwehrverband auf der Grundlage der von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschläge für ein Kalenderjahr.

    1. (2)Absatz 2Die Kosten, die dem Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 19 erwachsen, sind in einem vom Landesfeuerwehrausschuss zu beschließenden und von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Der Aufwand des Landesfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu ersetzen.Die Kosten, die dem Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Paragraph 19, erwachsen, sind in einem vom Landesfeuerwehrausschuss zu beschließenden und von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Der Aufwand des Landesfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, zu ersetzen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 09.07.2015 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Kosten, die den Bereichsfeuerwehrverbänden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind in einem vom Bereichsfeuerwehrausschuss zu beschließenden und bis 31. 8. eines jeden Jahres an den Landesfeuerwehrverband zu übermittelnden, von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Die Landesregierung hat vor der Genehmigung den Steiermärkischen Gemeindebund sowie den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, anzuhören. Der durch eigene Einnahmen nicht bedeckte Aufwand eines Bereichsfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der im Bezirk ansässigen Betriebe mit Betriebsfeuerwehren nach folgenden Berechnungsfaktoren zu ersetzen:

  1. 1.Ziffer einsbei Gemeinden:

a)

bis

1.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

1

ab)

von

bis2.000 Einwohner

1.000 EinwohnerBerechnungsfaktor

Berechnungsfaktor2

1

1.001

bis

b) von 1.001 bis 2.000 Einwohner Berechnungsfaktor 2

c)

von

von2.001

2.001bis

bis3.000 Einwohner

3.000 EinwohnerBerechnungsfaktor

Berechnungsfaktor3

3

d)

von

von3.001

3.001bis

bis5.000 Einwohner

5.000 EinwohnerBerechnungsfaktor

Berechnungsfaktor5

5

e)

von

von5.001

5.001bis

bis10.000 Einwohner

10.000 EinwohnerBerechnungsfaktor

Berechnungsfaktor8

8
f) von 10.001 bis 20.000 Einwohner Berechnungsfaktor 10

gf)

von

über20.000 Einwohner

20.000 EinwohnerBerechnungsfaktor

Berechnungsfaktor10

12

10.001

bis

g)

über

20.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

12

  1. 2.Ziffer 2

    a)

    bis

    200 Beschäftigte

    Berechnungsfaktor

    1

    b)

    von

    201

    bis

    500 Beschäftigte

    Berechnungsfaktor

    2

    c)

    von

    501

    bis

    1.000 Beschäftigte

    Berechnungsfaktor

    3

    d)

    von

    1.001

    bis

    2.000 Beschäftigte

    Berechnungsfaktor

    5

    e)

    über

    2.000 Beschäftigte

    Berechnungsfaktor

    7

    Die fürDer Berechnung nach Z 1 ist die Berechnung maßgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach der jeweils geltendenfinanzausgleichsgesetzlich bestimmte Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idF BGBl. I Nr. 17/2015zu Grunde zu legen. Für die Ermittlung der BeschäftigtenanzahlBeschäftigtenzahl nach Z 2 in den Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgebendmaßgeblich. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei für einen oder mehrere Betriebe wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge von jedem Betrieb gesondert zu entrichten. Die Einhebung der Jahresbeiträge der Gemeinden und Betriebe und deren Verteilung auf die Bereichsfeuerwehrverbände gemäß § 14 Abs. 1 obliegt dem Landesfeuerwehrverband auf der Grundlage der von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschläge für ein Kalenderjahr. Die für dieDer Berechnung maßgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach der jeweils geltenden Volkszahl gemäß Paragraph 9, Absatz 9, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt TeilZiffer eins, Nr. 103 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015,ist die jeweils finanzausgleichsgesetzlich bestimmte Volkszahl zu Grunde zu legen. Für die Ermittlung der BeschäftigtenanzahlBeschäftigtenzahl nach Ziffer 2, in den Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgebendmaßgeblich. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei für einen oder mehrere Betriebe wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge von jedem Betrieb gesondert zu entrichten. Die Einhebung der Jahresbeiträge der Gemeinden und Betriebe und deren Verteilung auf die Bereichsfeuerwehrverbände gemäß Paragraph 14, Absatz eins, obliegt dem Landesfeuerwehrverband auf der Grundlage der von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschläge für ein Kalenderjahr.

    1. (2)Absatz 2Die Kosten, die dem Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 19 erwachsen, sind in einem vom Landesfeuerwehrausschuss zu beschließenden und von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Der Aufwand des Landesfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu ersetzen.Die Kosten, die dem Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Paragraph 19, erwachsen, sind in einem vom Landesfeuerwehrausschuss zu beschließenden und von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Der Aufwand des Landesfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, zu ersetzen.

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