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§ 44 StFWG (Steiermärkisches Feuerwehrgesetz), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 44 StFWG (weggefallen)
StFWG - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
§ 44 StFWG
seit 06.07.2023 weggefallen.
In Kraft seit 07.07.2023 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis StFWG
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 34 StFWG Ausbildung
§ 35 StFWG Kosten der Feuerwehren
§ 36 StFWG Kosten der Feuerwehrverbände
§ 37 StFWG Kostenersatzpflicht, Vorschreibung der Kosten
§ 38 StFWG Berechnung der Kosten und Tarifordnung
§ 39 StFWG Entschädigung
§ 40 StFWG Funktionsgebühren und Aufwandsersatz
§ 41 StFWG Aufsicht über die Feuerwehren und Feuerwehrverbände
§ 42 StFWG Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehren und Bereichsfeuerwehrverbände
§ 43 StFWG (weggefallen)
§ 44 StFWG (weggefallen)
§ 44a StFWG Übertragener Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehren an einer Universität oder Fachhochschule
§ 45 StFWG Übertragener Wirkungsbereich der Bereichsfeuerwehrverbände
§ 46 StFWG Übertragener Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes
§ 47 StFWG Verweise
§ 48 StFWG Strafbestimmungen
§ 49 StFWG Übergangsbestimmungen
§ 50 StFWG Inkrafttreten
§ 50a StFWG (weggefallen)
§ 51 StFWG Außerkrafttreten
Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG) Fundstelle (weggefallen)
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 43 StFWG
§ 44a StFWG
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