Der Umweltanwalt hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:
a) | die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden von Gemeinden, Einzelpersonen, Personenvereinigungen und vom Rat der Sachverständigen für Umweltfragen wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten gemäß § 1; dem Umweltanwalt obliegt es, derartige Beschwerden zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung sowie allenfalls getroffene Veranlassungen (Anzeigenerstattung, behördliche Überprüfungen u. dgl.) dem Beschwerdeführer mitzuteilen, | |||||||||
b) | die Kontrolle der Einhaltung der in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten (§ 8 AVG 1950), | |||||||||
c) | die Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere die Beurteilung, ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Vorschrift Auswirkungen auf Umwelt und Natur hat; bei zu erwartenden negativen Auswirkungen sind nach Möglichkeit Alternativen vorzuschlagen. | |||||||||
d) | die Erstattung von Vorschlägen für die Zuerkennung des Umweltpreises des Landes, | |||||||||
e) | die jährliche Vorlage des Tätigkeitsberichtes an den Landtag im Rahmen des Umweltberichtes. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998, LGBl. Nr. 87/2013
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