(1) Zur Beratung und Unterstützung der Landesregierung und des Landtages zur Erreichung der im § 1 angeführten Ziele ist beim Amt der Landesregierung ein Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (Rat) einzurichten. Dieser Rat setzt sich aus dem Vorsitzenden und weiteren sechs Mitgliedern zusammen. Diese sind:
a) | je ein von der Karl-Franzens-Universität Graz, der Technischen Universität Graz und der Montanuniversität Leoben bestellter Vertreter und | |||||||||
b) | vier Vertreter, die von der Landesregierung zu bestellen sind. | |||||||||
Als Mitglieder kommen nur Fachleute in Betracht, die auf Grund ihrer fachlichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Umweltwissenschaften verfügen. |
(2) Die Mitglieder des Rates sind nach dem Zusammentreten des neugewählten Landtages für die Dauer einer Legislaturperiode zu bestellen. Sie bleiben bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt. Vor der Bestellung der Vertreter nach Abs. 1 lit. b sind die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark anzuhören.
(3) Der Vorsitzende ist durch die Mitglieder aus ihrer Mitte zu wählen.
(4) Die Funktion des Mitgliedes erlischt durch Verzicht oder durch Widerruf der Institution, von der es bestellt wurde, gegenüber dem Vorsitzenden. Freigewordene Stellen sind unverzüglich neu zu besetzen.
(5) Die Mitglieder des Rates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und dürfen für die Dauer ihrer Tätigkeit den Titel „Mitglied des Rates der Sachverständigen des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung“ führen.
(6) Im Wege des Vorsitzenden des Rates können nach Anhörung der Mitglieder auch dem Rat nichtangehörige Fachleute zur Erfüllung der Aufgaben herangezogen werden.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998
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