(1) Bei jeder Bezirkshauptmannschaft ist für Umweltfragen aus dem Stand der Bediensteten ein Bezirksumweltbeauftragter zu bestellen.
(2) Der Bezirksumweltbeauftragte hat Einzelpersonen, Personenvereinigungen und Gemeinden in allen wesentlichen Umweltangelegenheiten zu beraten. Von wesentlichen Umweltangelegenheiten hat er die betroffene Gemeinde zu benachrichtigen.
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