(1) Die Landesregierung und der Landtag können sich in Umweltangelegenheiten durch den Rat der Sachverständigen beraten lassen. Dazu gehören insbesondere Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung mit längerfristigen Auswirkungen auf die Umwelt wie ihrer Elemente Boden, Wasser und Luft sowie Auswirkungen auf das Klima und Lärmbelästigungen.
(2) Der Rat hat in wesentlichen Umweltangelegenheiten Gutachten oder Stellungnahmen zu erstellen, wenn er von der Landesregierung, einem Mitglied der Landesregierung, vom Landtag oder einem Ausschuß des Landtages dazu aufgefordert wird.
(3) Die Landesregierung hat den Rat in Begutachtungsverfahren von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen mit wesentlicher Bedeutung für den Umweltschutz zu hören.
(4) Die Landesregierung oder der Landtag können auch einzelne Mitglieder des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen zur Beratung und Unterstützung im Sinne Abs. 1 heranziehen.
(5) In Angelegenheiten mit wesentlichen oder längerfristigen Auswirkungen auf die Umwelt kann der Rat von sich aus eine Stellungnahme oder ein Gutachten an die Landesregierung oder an den Landtag abgeben, ohne daß es dazu einer besonderen Aufforderung bedarf. Für eine solche Eigeninitiative bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses der Mitglieder des Rates der Sachverständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998
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