§ 2 StESUG Abgrenzung

StESUG - Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Durch dieses Gesetz wird in die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Wasserrechts, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen sowie der Bundesstraßen, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens, des Forstwesens, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens sowie des Denkmalschutzes nicht eingegriffen.

In Kraft seit 01.11.1988 bis 31.12.9999
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