Durch dieses Gesetz wird in die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Wasserrechts, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen sowie der Bundesstraßen, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens, des Forstwesens, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens sowie des Denkmalschutzes nicht eingegriffen.
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