(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Das Gesetz findet auf Vorhaben keine Anwendung, für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Bewilligung beantragt oder erteilt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2002
0 Kommentare zu § 14 StESUG