§ 14 StESUG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

StESUG - Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Das Gesetz findet auf Vorhaben keine Anwendung, für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Bewilligung beantragt oder erteilt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2002

In Kraft seit 05.03.2002 bis 31.12.9999
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