§ 7 StESUG Weitere Aufgaben des Umweltanwaltes

Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Der Umweltanwalt hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:

a)

die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden von Gemeinden, Einzelpersonen, Personenvereinigungen und vom Rat der Sachverständigen für Umweltfragen wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten gemäß § 1; dem Umweltanwalt obliegt es, derartige Beschwerden zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung sowie allenfalls getroffene Veranlassungen (Anzeigenerstattung, behördliche Überprüfungen u. dgl.) dem Beschwerdeführer mitzuteilen,

b)

die Kontrolle der Einhaltung der in Bescheiden der Behördenund Erkenntnissen getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten (§ 8 AVG 1950),

c)

die Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere die Beurteilung, ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Vorschrift Auswirkungen auf Umwelt und Natur hat; bei zu erwartenden negativen Auswirkungen sind nach Möglichkeit Alternativen vorzuschlagen.

d)

die Erstattung von Vorschlägen für die Zuerkennung des Umweltpreises des Landes,

e)

die jährliche Vorlage des Tätigkeitsberichtes an den Landtag im Rahmen des Umweltberichtes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.2013

Der Umweltanwalt hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:

a)

die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden von Gemeinden, Einzelpersonen, Personenvereinigungen und vom Rat der Sachverständigen für Umweltfragen wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten gemäß § 1; dem Umweltanwalt obliegt es, derartige Beschwerden zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung sowie allenfalls getroffene Veranlassungen (Anzeigenerstattung, behördliche Überprüfungen u. dgl.) dem Beschwerdeführer mitzuteilen,

b)

die Kontrolle der Einhaltung der in Bescheiden der Behördenund Erkenntnissen getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten (§ 8 AVG 1950),

c)

die Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere die Beurteilung, ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Vorschrift Auswirkungen auf Umwelt und Natur hat; bei zu erwartenden negativen Auswirkungen sind nach Möglichkeit Alternativen vorzuschlagen.

d)

die Erstattung von Vorschlägen für die Zuerkennung des Umweltpreises des Landes,

e)

die jährliche Vorlage des Tätigkeitsberichtes an den Landtag im Rahmen des Umweltberichtes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998, LGBl. Nr. 87/2013

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