Anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des § 8 Abs. 1 sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 49 Abs. 3 und 3a, § 58 Abs. 3 und 3a und § 59 Abs. 1 Stmk. Jagdgesetz 1986 (§ 8 Abs. 3 Z 3), die vor Ablauf des Tages des Inkrafttretens dieser Novelle zwar erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren, Beschwerde auf Grund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu erheben. § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022
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