(1) Ziel des Gesetzes ist die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen.
(2) Durch den Schutz von Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen und Tieren sollen insbesondere
a) | die Sicherung und Verbesserung der menschlichen Lebensbedingungen, | |||||||||
b) | die Erhaltung der Nutzungs- und Leistungsfähigkeit sowie Vielfalt und Schönheit der Natur ermöglicht werden, | |||||||||
c) | negative Auswirkungen auf das Klima hintangehalten, | |||||||||
d) | gesundheitsgefährdende oder sonst schädliche Lärmbelästigungen vermieden werden. |
(3) Entscheidungen und Maßnahmen auf der Grundlage dieses Gesetzes sind unter Abwägung mit anderen öffentlichen und wirtschaftlichen Belangen vorzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998
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