§ 12 StESUG Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

StESUG - Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Soweit in diesem Gesetz Personen und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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