§ 26 StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz den nunmehr geltenden Familiennamen oder Vornamen des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person anzumerken und festzuhalten, wodurch bei der betroffenen Person eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens eingetreten ist. Überdies ist soweit wie möglich im einzelnen anzumerken:

1.

Legitimation:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters; ist der Vater Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;

der Tag der Eheschließung der Eltern sowie die Eintragungsstelle beziehungsweise das Datum der Entschließung, mit welchem der Bundespräsident das Kind für ehelich erklärt hat;

2.

Verehelichung eines Staatsbürgers:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehegatten; ist der Ehegatte Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;

der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

3.

Annahme an Kindes Statt:

der Eintritt der Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt;

4.

Namensgebung, Wiederannahme eines früheren Namens und Untersagung der Namensführung:

der Zeitpunkt der Wirksamkeit;

5.

Behördliche Namensänderung, Feststellung, Festsetzung und Berichtigung des Namens:

der Zeitpunkt der Wirksamkeit.

(2) Ist der StaatsbürgerBetroffene noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies soweit wie möglich die nach den §§ 14 §§ 18 bis 1721 sowie 1923 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.

Stand vor dem 01.01.2010

In Kraft vom 10.08.1985 bis 01.01.2010

(1) Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz den nunmehr geltenden Familiennamen oder Vornamen des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person anzumerken und festzuhalten, wodurch bei der betroffenen Person eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens eingetreten ist. Überdies ist soweit wie möglich im einzelnen anzumerken:

1.

Legitimation:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters; ist der Vater Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;

der Tag der Eheschließung der Eltern sowie die Eintragungsstelle beziehungsweise das Datum der Entschließung, mit welchem der Bundespräsident das Kind für ehelich erklärt hat;

2.

Verehelichung eines Staatsbürgers:

die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehegatten; ist der Ehegatte Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;

der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

3.

Annahme an Kindes Statt:

der Eintritt der Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt;

4.

Namensgebung, Wiederannahme eines früheren Namens und Untersagung der Namensführung:

der Zeitpunkt der Wirksamkeit;

5.

Behördliche Namensänderung, Feststellung, Festsetzung und Berichtigung des Namens:

der Zeitpunkt der Wirksamkeit.

(2) Ist der StaatsbürgerBetroffene noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies soweit wie möglich die nach den §§ 14 §§ 18 bis 1721 sowie 1923 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.

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