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Ist der Betroffene noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies soweit wie möglich die Staatsangehörigkeit des Vaters; istnach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen. Ist der Vater StaatsbürgerBetroffene noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, auch seine Evidenzgemeinde;2.Ziffer 2Verehelichung eines Staatsbürgers:die Personaldaten undso sind überdies soweit wie möglich die Staatsangehörigkeit des Ehegatten; ist der Ehegatte Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;3.Ziffer 3Annahme an Kindes Statt:der Eintritt der Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt;4.Ziffer 4Namensgebung, Wiederannahme eines früheren Namens und Untersagung der Namensführung:der Zeitpunkt der Wirksamkeit;5.Ziffer 5Behördliche Namensänderung, Feststellung, Festsetzung und Berichtigung des Namens:der Zeitpunkt der Wirksamkeitnach den Paragraphen 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.(2)Absatz 2Ist der Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies die nach den §§ 14 bis 17 sowie 19 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.
Ist der Betroffene noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies soweit wie möglich die Staatsangehörigkeit des Vaters; istnach den §§ 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen. Ist der Vater StaatsbürgerBetroffene noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, auch seine Evidenzgemeinde;2.Ziffer 2Verehelichung eines Staatsbürgers:die Personaldaten undso sind überdies soweit wie möglich die Staatsangehörigkeit des Ehegatten; ist der Ehegatte Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;3.Ziffer 3Annahme an Kindes Statt:der Eintritt der Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt;4.Ziffer 4Namensgebung, Wiederannahme eines früheren Namens und Untersagung der Namensführung:der Zeitpunkt der Wirksamkeit;5.Ziffer 5Behördliche Namensänderung, Feststellung, Festsetzung und Berichtigung des Namens:der Zeitpunkt der Wirksamkeitnach den Paragraphen 18 bis 21 sowie 23 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.(2)Absatz 2Ist der Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies die nach den §§ 14 bis 17 sowie 19 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.