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(1) Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz den nunmehr geltenden Familiennamen oder Vornamen des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person anzumerken und festzuhalten, wodurch bei der betroffenen Person eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens eingetreten ist. Überdies ist soweit wie möglich im einzelnen anzumerken:
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(2) Ist der StaatsbürgerBetroffene noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies soweit wie möglich die nach den §§ 14 §§ 18 bis 1721 sowie 1923 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.
(1) Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz den nunmehr geltenden Familiennamen oder Vornamen des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person anzumerken und festzuhalten, wodurch bei der betroffenen Person eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens eingetreten ist. Überdies ist soweit wie möglich im einzelnen anzumerken:
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(2) Ist der StaatsbürgerBetroffene noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies soweit wie möglich die nach den §§ 14 §§ 18 bis 1721 sowie 1923 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.