(1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2) Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)
(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13)
S.g. Damen und Herren! Ich bin kein Jurist, sondern nur Betroffener und stehe vor der folgenden Frage: Was geschieht, wenn ein Minderjähriger ohne ausdrückliche Zustimmung seiner Eltern (bzw. gesetzlicher Vertreter) eine fremde Staatsbürgerschaft beantragt? Lese ich den Abs. 2 so richtig, dass e... mehr lesen...
1 Kommentar zu § 27 StbG
Kommentar zum § 27 StbG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc
Nach dem Wortlaut von § 27 Absatz 1 StbG verliert derjenige die Staatsbürgerschaft, der auf Grund eines Antrages (oder auf Grund einer Erklärung oder einer ausdrücklichen Zustimmung) eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm die Beibehaltung der Staatsbürge... mehr lesen...