Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Hält sich derjenige, dem die Staatsbürgerschaft entzogen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an ihn bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, auch dann anzuwenden, wenn sein Aufenthalt bekannt ist.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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