§ 26 StbG

StbG - Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch

1.

Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);

2.

Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)

3.

Entziehung (§§ 33 bis 36); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)

4.

Verzicht (§§ 37 und 38). (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)

In Kraft seit 31.07.1985 bis 31.12.9999
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