§ 29 StbG

StbG - Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß § 27 erstreckt sich auf die Kinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, wennDer Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, erstreckt sich auf die Kinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Mutter gemäß § 143 ABGB, oderdie Mutter gemäß Paragraph 143, ABGB, oder
    2. 2.Ziffer 2der Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGBder Vater gemäß Paragraph 144, Absatz eins, ABGB
    die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil ist weiterhin Staatsbürger. Paragraph 27, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Verlust der Staatsbürgerschaft ist auf die Wahlkinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, zu erstrecken, wenn der Wahlelternteil die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil oder Wahlelternteil ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Der Verlust der Staatsbürgerschaft ist auf die Wahlkinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, zu erstrecken, wenn der Wahlelternteil die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil oder Wahlelternteil ist weiterhin Staatsbürger. Paragraph 27, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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