Nach dem Wortlaut von § 27 Absatz 1 StbG verliert derjenige die Staatsbürgerschaft, der auf Grund eines Antrages (oder auf Grund einer Erklärung oder einer ausdrücklichen Zustimmung) eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nicht vorher (!) bewilligt wurde. Allein die Abgabe einer Willenserklärung und die Verleihung der fremden Staatsbürgerschaft genügen also, dass man die österr. Staatbürgerschaft automatisch verliert. Ist einmal die Staatbürgerschaft verloren, kann sie später nicht mehr „beibehalten“ werden. Nach ständiger Rechtsprechung vermag ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit auf die österreichische Staatsbürgerschaft - selbst wenn er unverschuldet wäre (zum Beispiel durch eine falsche Auskunft einer Behörde) – die Rechtswirksamkeit eines Antrages auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht zu beseitigen (siehe z.B. VwGH Zl.2010/01/0035; Zl. 2001/01/0588; Zl. 91/01/0213).
Im Zusammenhang mit Absatz 2 ist auf § 167 Absatz 2 ABGB zu verweisen. Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.