Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im § 69 Abs. 1 Z 2 und 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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