§ 37 StbG Verzicht

StbG - Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsEin Staatsbürger kann auf die Staatsbürgerschaft verzichten, wenn
    1. 1.Ziffer einser eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt;
    2. 2.Ziffer 2gegen ihn im Inland wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, ein Strafverfahren oder eine Strafvollstreckung nicht anhängig ist und
    3. 3.Ziffer 3er kein Angehöriger des Bundesheeres ist und, sofern männlichen Geschlechtes,
      1. a)Litera adas 16. Lebensjahr noch nicht oder das 36. Lebensjahr bereits vollendet hat,
      2. b)Litera bden Grundwehrdienst oder den ordentlichen Zivildienst geleistet hat,
      3. c)Litera cvon der Stellungskommission als untauglich oder vom zuständigen Amtsarzt als dauernd unfähig zu jedem Zivildienst festgestellt worden ist,
      4. d)Litera dwegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche von der Einberufung in das Bundesheer ausgeschlossen ist oder
      5. e)Litera eseine Militärdienstpflicht oder eine an deren Stelle tretende Dienstverpflichtung in einem anderen Staat, dessen Angehöriger er ist, erfüllt hat und deshalb auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages oder eines internationalen Übereinkommens von der Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder ordentlichen Zivildienstes befreit ist.
  2. (2)Absatz 2Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 entfallen, wenn der Verzichtende seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz außerhalb des Gebietes der Republik hat.Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 entfallen, wenn der Verzichtende seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz außerhalb des Gebietes der Republik hat.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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