§ 18 StbG

StbG - Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.

In Kraft seit 31.07.1985 bis 31.12.9999
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