Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Einem Staatsbürger, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen. § 27 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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