§ 48 StAgrGG 1985 § 48

Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Den Agrarbehördender Agrarbehörde steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 47 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken.

(2) Sie entscheiden auch über Anträge, die auf Grund des § 31 Abs. 2 nach Abschluß des Teilungsverfahrens gestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.2013

(1) Den Agrarbehördender Agrarbehörde steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 47 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken.

(2) Sie entscheiden auch über Anträge, die auf Grund des § 31 Abs. 2 nach Abschluß des Teilungsverfahrens gestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

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