Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Ist ein Volksbegehren von mindestens 85.00050.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und fasst der Landtag innerhalb eines Jahres (Art. 69 Abs. 3) keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluss, ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung (Art. 72) zu unterziehen, wenn es die/der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen verlangt.
(2) Wurde das Volksbegehren durch Volksabstimmung angenommen, hat die Landesregierung das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegenAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2011
(1) Ist ein Volksbegehren von mindestens 85.00050.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und fasst der Landtag innerhalb eines Jahres (Art. 69 Abs. 3) keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluss, ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung (Art. 72) zu unterziehen, wenn es die/der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen verlangt.
(2) Wurde das Volksbegehren durch Volksabstimmung angenommen, hat die Landesregierung das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegenAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2011