(1) Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, ist einer Person auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten im Archivgut zu erteilen, soweit
1. | das Archivgut erschlossen ist, | |||||||||
2. | die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und | |||||||||
3. | der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand in vertretbarem Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht. |
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder (3) An Stelle der Auskunftserteilung kann Einsicht in das Archivgut gewährt werden, soweit dies der Eraltungszustand des Archivgutes erlaubt.
(4) Über die Verweigerung der Auskunft ist auf Antrag bescheidförmig zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
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