§ 10 St-AG Recht auf Auskunft

Steiermärkisches Archivgesetz – StAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, ist einer Person auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten im Archivgut zu erteilen, soweit

1.

das Archivgut erschlossen ist,

2.

die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und

3.

der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand in vertretbarem Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

1.

des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, des Bundes oder des Landes,

2.

der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres,

3.

der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung,

4.

des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union, oder

5.

der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten

ergeben. Die Beurteilung erfolgt im Einvernehmen mit der anbietenden Stelle.

(3) An Stelle der Auskunftserteilung kann Einsicht in das Archivgut gewährt werden, soweit dies der Eraltungszustand des Archivgutes erlaubt.

(4) Über die Verweigerung der Auskunft ist auf Antrag bescheidförmig zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 13.06.2013 bis 09.07.2018

(1) Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, ist einer Person auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten im Archivgut zu erteilen, soweit

1.

das Archivgut erschlossen ist,

2.

die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und

3.

der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand in vertretbarem Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

1.

des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, des Bundes oder des Landes,

2.

der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres,

3.

der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung,

4.

des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union, oder

5.

der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten

ergeben. Die Beurteilung erfolgt im Einvernehmen mit der anbietenden Stelle.

(3) An Stelle der Auskunftserteilung kann Einsicht in das Archivgut gewährt werden, soweit dies der Eraltungszustand des Archivgutes erlaubt.

(4) Über die Verweigerung der Auskunft ist auf Antrag bescheidförmig zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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