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(1) Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, ist einer Person auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten im Archivgut zu erteilen, soweit
1. | das Archivgut erschlossen ist, | |||||||||
2. | die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und | |||||||||
3. | der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand in vertretbarem Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht. |
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
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(3) An Stelle der Auskunftserteilung kann Einsicht in das Archivgut gewährt werden, soweit dies der Eraltungszustand des Archivgutes erlaubt.
(4) Über die Verweigerung der Auskunft ist auf Antrag bescheidförmig zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
(1) Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, ist einer Person auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten im Archivgut zu erteilen, soweit
1. | das Archivgut erschlossen ist, | |||||||||
2. | die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und | |||||||||
3. | der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand in vertretbarem Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht. |
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
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(3) An Stelle der Auskunftserteilung kann Einsicht in das Archivgut gewährt werden, soweit dies der Eraltungszustand des Archivgutes erlaubt.
(4) Über die Verweigerung der Auskunft ist auf Antrag bescheidförmig zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018