§ 2 St-AG Begriffsbestimmungen

St-AG - Steiermärkisches Archivgesetz – StAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Landesarchiv: jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung die Archivierung von Archivgut obliegt;

2.

Leiterin/Leiter des Landesarchivs: jene Person, der die Leitungsbefugnis für das Landesarchiv zukommt;

3.

Archivgut: archivwürdige Unterlagen, die vom Landesarchiv rechtmäßig erworben oder übernommen wurden sowie archivwürdige Unterlagen, die bei folgenden Stellen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben anfallen oder von diesen rechtmäßig erworben wurden:

a)

Dienststellen und Behörden des Landes einschließlich der Landesregierung und ihrer Mitglieder sowie deren Rechts- und Funktionsvorgänger,

b)

Landtag Steiermark und Landesrechnungshof sowie deren Rechts- und Funktionsvorgänger,

c)

juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände,

d)

Unternehmungen, an denen das Land mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht,

e)

Stiftungen und Fonds, sofern das Land mindestens 50 % des Stiftungs- oder Fondsvermögens bereitgestellt hat,

f)

Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind,

g)

physische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Landesvermögen treuhändisch verwalten;

h)

Bundesdienststellen im Sinne des § 2 Z 4 lit. a Bundesarchivgesetz in der Steiermark, sofern deren archivwürdige Unterlagen von regionaler Bedeutung für das Land Steiermark sind und dem Landesarchiv rechtmäßig übereignet worden sind;

4.

Unterlage: jede Darstellung eines Inhaltes unabhängig von der Form des Datenträgers (Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen) sowie Findmittel;

5.

Findmittel: Hilfsmittel und ergänzende Daten, die für die Auswertung und Nutzung von Archivgut notwendig sind;

6.

Kommunalarchivgut: Archivgut, das bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden sowie bei deren Rechts- und Funktionsvorgängern in Wahrnehmung ihrer Aufgaben anfällt oder von diesen rechtmäßig erworben wurde;

7.

Archivierung: das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, Ordnen, dauerhafte Verwahren oder Speichern, Erhalten, Restaurieren, Erschließen, Nutzbarmachen und Bereitstellen von Archivgut;

8.

archivwürdig: Unterlagen von bleibendem Wert auf Grund rechtlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Bedeutung für die Gesetzgebung, die Rechtspflege, die Verwaltung, die wissenschaftliche Forschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart;

9.

Schutzfrist: jener Zeitraum, in dem eine Nutzung des Archivgutes durch Dritte unzulässig ist;

10.

anbietende Stelle: die der Anbietungspflicht unterliegende Stelle, im Fall von Zuständigkeitsänderungen die nunmehr der Sache nach zuständige Stelle;

11.

skartieren: die kontrollierte Vernichtung von nicht archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Löschung von Unterlagen auf elektronischen Datenträgern.

In Kraft seit 13.06.2013 bis 31.12.9999
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