Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. | Landesarchiv: jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung die Archivierung von Archivgut obliegt; | |||||||||
2. | Leiterin/Leiter des Landesarchivs: jene Person, der die Leitungsbefugnis für das Landesarchiv zukommt; | |||||||||
3. | Archivgut: archivwürdige Unterlagen, die vom Landesarchiv rechtmäßig erworben oder übernommen wurden sowie archivwürdige Unterlagen, die bei folgenden Stellen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben anfallen oder von diesen rechtmäßig erworben wurden: | |||||||||
a) | Dienststellen und Behörden des Landes einschließlich der Landesregierung und ihrer Mitglieder sowie deren Rechts- und Funktionsvorgänger, | |||||||||
b) | Landtag Steiermark und Landesrechnungshof sowie deren Rechts- und Funktionsvorgänger, | |||||||||
c) | juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, | |||||||||
d) | Unternehmungen, an denen das Land mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, | |||||||||
e) | Stiftungen und Fonds, sofern das Land mindestens 50 % des Stiftungs- oder Fondsvermögens bereitgestellt hat, | |||||||||
f) | Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind, | |||||||||
g) | physische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Landesvermögen treuhändisch verwalten; | |||||||||
h) | Bundesdienststellen im Sinne des § 2 Z 4 lit. a Bundesarchivgesetz in der Steiermark, sofern deren archivwürdige Unterlagen von regionaler Bedeutung für das Land Steiermark sind und dem Landesarchiv rechtmäßig übereignet worden sind; | |||||||||
4. | Unterlage: jede Darstellung eines Inhaltes unabhängig von der Form des Datenträgers (Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen) sowie Findmittel; | |||||||||
5. | Findmittel: Hilfsmittel und ergänzende Daten, die für die Auswertung und Nutzung von Archivgut notwendig sind; | |||||||||
6. | Kommunalarchivgut: Archivgut, das bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden sowie bei deren Rechts- und Funktionsvorgängern in Wahrnehmung ihrer Aufgaben anfällt oder von diesen rechtmäßig erworben wurde; | |||||||||
7. | Archivierung: das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, Ordnen, dauerhafte Verwahren oder Speichern, Erhalten, Restaurieren, Erschließen, Nutzbarmachen und Bereitstellen von Archivgut; | |||||||||
8. | archivwürdig: Unterlagen von bleibendem Wert auf Grund rechtlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Bedeutung für die Gesetzgebung, die Rechtspflege, die Verwaltung, die wissenschaftliche Forschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart; | |||||||||
9. | Schutzfrist: jener Zeitraum, in dem eine Nutzung des Archivgutes durch Dritte unzulässig ist; | |||||||||
10. | anbietende Stelle: die der Anbietungspflicht unterliegende Stelle, im Fall von Zuständigkeitsänderungen die nunmehr der Sache nach zuständige Stelle; | |||||||||
11. | skartieren: die kontrollierte Vernichtung von nicht archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Löschung von Unterlagen auf elektronischen Datenträgern. |
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