(1) Archivgut ist durch geeignete organisatorische, konservatorische und technische Maßnahmen auf Dauer sicher und fachgerecht zu verwahren und vor unbefugter Nutzung oder Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Digitales Archivgut ist in einer organisatorisch und technisch geeigneten Weise zu speichern, die eine dauerhafte Nutzung (Lesbarkeit) sicherstellt.
(2) Archivgut ist durch geeignete Hilfsmittel zu erschließen, um die Nutzung ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu ermöglichen.
(3) Archivgut, dessen Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, unterliegt der Archivsperre. Die Erschließungsinformationen unterliegen der Geheimhaltung.
(4) Die Vernichtung von Archivgut ist nur zulässig, wenn die im Archivgut enthaltenen Informationen durch das Landesarchiv in anderer Form archiviert werden, wobei über die Vernichtung Aufzeichnungen zu führen sind, die auf Dauer evident zu halten sind.
0 Kommentare zu § 8 St-AG