§ 18 St-AG Behörden

St-AG - Steiermärkisches Archivgesetz – StAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist,

1.

die Landesregierung, soweit die behördlichen Aufgaben Archivgut betreffen,

2.

die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, soweit die behördlichen Aufgaben Kommunalarchivgut betreffen.

In Kraft seit 13.06.2013 bis 31.12.9999
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