Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist,
1.
die Landesregierung, soweit die behördlichen Aufgaben Archivgut betreffen,
2.
die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, soweit die behördlichen Aufgaben Kommunalarchivgut betreffen.
In Kraft seit 13.06.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 St-AG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 St-AG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 St-AG