Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist,
1.
die Landesregierung, soweit die behördlichen Aufgaben Archivgut betreffen,
2.
die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, soweit die behördlichen Aufgaben Kommunalarchivgut betreffen.
In Kraft seit 13.06.2013 bis 31.12.9999
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