(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung und Nutzung von Archivgut und von Kommunalarchivgut, dessen Erhaltung und Bewahrung im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
1. | Personen und Einrichtungen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen, | |||||||||
2. | gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften oder Rechtsträger, die auf Grund von Rechtsvorschriften gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften gebildet wurden, sofern ihre Unterlagen nicht Archivgut im Sinne dieses Gesetzes oder Kommunalarchivgut sind, | |||||||||
3. | sonstige Personen oder Einrichtungen, sofern ihre Unterlagen nicht Archivgut im Sinne dieses Gesetzes oder Kommunalarchivgut sind. |
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