(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Benutzungsordnung für das Landesarchiv zu erlassen. Die Benutzungsordnung ist in den Benutzungsräumen des Landesarchivs öffentlich aufzulegen.
(2) Die Benutzungsordnung hat insbesondere zu regeln:
1. | Arten der Nutzung von Archivgut, | |||||||||
2. | Vorgehensweise und Sorgfaltspflichten bei der Nutzung von Archivgut, | |||||||||
3. | Haftung der Benutzerinnen/Benutzer für Schäden am Archivgut oder an Einrichtungen des Landesarchivs, | |||||||||
4. | Bedingungen für die Herstellung von Kopien und Reproduktionen, | |||||||||
5. | Kostenersatz für die Herstellung von Kopien, Reproduktionen und die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen, | |||||||||
6. | sonstige Bedingungen für die Nutzung von Archivgut. |
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 2 Z 5 ist unter Bedachtnahme auf den damit regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand festzulegen.
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