Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Archivgut ist unveräußerlich. Im Ausnahmefall kann Archivgut, dessen Verwahrung nicht im Interesse des Landes liegt, durch die Landesregierung an Dritte übereignet werden, soweit keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt werden.
In Kraft seit 13.06.2013 bis 31.12.9999
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