Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Archivgut ist unveräußerlich. Im Ausnahmefall kann Archivgut, dessen Verwahrung nicht im Interesse des Landes liegt, durch die Landesregierung an Dritte übereignet werden, soweit keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt werden.
In Kraft seit 13.06.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 St-AG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 St-AG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 St-AG