§ 16 St-AG Kommunale Archive

St-AG - Steiermärkisches Archivgesetz – StAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, Kommunalarchivgut in einem eigenen oder gemeinsam geführten kommunalen Archiv zu archivieren, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass sich die Räumlichkeiten für die Verwahrung von Archivgut eignen.

(2) Die Nutzung von Kommunalarchivgut ist nach Maßgabe des 4. Abschnittes sicherzustellen.

(3) Ist eine fachgemäße Verwahrung von Kommunalarchivgut in einem kommunalen Archiv nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, kann das Kommunalarchivgut dem Landesarchiv zur Übernahme angeboten werden. Die Übernahme und Archivierung durch das Landesarchiv erfolgt nach Maßgabe vorhandener Ressourcen. Kommt es zu einer Übernahme durch das Landesarchiv, geht das Kommunalarchivgut in das Eigentum des Landes über und unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(4) Die Stadt Graz ist ermächtigt,

1.

die Archivierung von Archivgut iSd § 2 Z 7,

2.

den zivilrechtlichen Erwerb, die Übernahme und Archivierung sonstigen Archivgutes,

3.

die Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen sowie

4.

die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes

durch Bescheid an einen geeigneten Rechtsträger zu übertragen. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entspricht, der Rechtsträger über entsprechend qualifiziertes Personal verfügt und die Einhaltung des Archivgeheimnisses und des Datenschutzes sichergestellt ist. Der Rechtsträger unterliegt der Aufsicht der Stadt Graz. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die ordnungsgemäße Besorgung der dem Rechtsträger übertragenen Aufgaben. Die Stadt Graz ist im Rahmen des Aufsichtsrechtes befugt, vom Rechtsträger jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung der übertragenen Aufgaben zu verlangen. Die Stadt Graz ist befugt, dem Rechtsträger Weisungen zu erteilen.

Die Übertragung ist bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen, bei mangelhafter Erfüllung der übertragenen Aufgaben sowie bei wiederholter Nichtbeachtung von Weisungen zu widerrufen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2013

In Kraft seit 16.11.2013 bis 31.12.9999
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