(1) Die Leiterin/der Leiter des Landesarchivs und das leitende Personal müssen das Studium der Geschichte und eine archivwissenschaftliche Ausbildung absolviert haben.
(2) Die Bestellung ehrenamtlicher Archivpflegerinnen/Archivpfleger ist zulässig. Mit ihrer Bestellung sind sie zur Verschwiegenheit über alle im Zuge ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zu verpflichten (Amtsverschwiegenheit).
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