§ 4 St-AG Qualifikation, ehrenamtliche Archivpflegerinnen/Archivpfleger

St-AG - Steiermärkisches Archivgesetz – StAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die Leiterin/der Leiter des Landesarchivs und das leitende Personal müssen das Studium der Geschichte und eine archivwissenschaftliche Ausbildung absolviert haben.

(2) Die Bestellung ehrenamtlicher Archivpflegerinnen/Archivpfleger ist zulässig. Mit ihrer Bestellung sind sie zur Verschwiegenheit über alle im Zuge ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zu verpflichten (Amtsverschwiegenheit).

In Kraft seit 13.06.2013 bis 31.12.9999
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