§ 16 SPG

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine allgemeine Gefahr besteht
    1. 1.Ziffer einsbei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)bei einem gefährlichen Angriff (Absatz 2 und 3)oder
    2. 2.Ziffer 2sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
  2. (2)Absatz 2Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
    1. 1.Ziffer einsnach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, odernach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278,, 278a und 278b StGB, oder
    2. 2.Ziffer 2nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder
    3. 3.Ziffer 3nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, odernach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder
    4. 4.Ziffer 4nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), odernach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (Paragraphen 27, Absatz 2,, 30 Absatz 2, SMG), oder
    5. 5.Ziffer 5nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, odernach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 30, oder
    6. 6.Ziffer 6nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,,
    handelt.
  3. (3)Absatz 3Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Absatz 2,) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
  4. (4)Absatz 4Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.
In Kraft seit 01.08.2016 bis 31.12.9999
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