Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden können davon Abstand nehmen, gefährlichen Angriffen vorzubeugen oder ein Ende zu setzen, soweit ein überwiegendes Interesse
1.Ziffer einsan der Abwehr krimineller Verbindungen oder
2.Ziffer 2am Verhindern eines von einem bestimmten Menschen geplanten Verbrechens (§ 17 StGB) gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit oder Vermögen noch während seiner Vorbereitung (§ 16 Abs. 3)am Verhindern eines von einem bestimmten Menschen geplanten Verbrechens (Paragraph 17, StGB) gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit oder Vermögen noch während seiner Vorbereitung (Paragraph 16, Absatz 3,)
(2)Absatz 2Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 dürfen die Sicherheitsbehörden ihr Einschreiten nur aufschieben,Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, dürfen die Sicherheitsbehörden ihr Einschreiten nur aufschieben,
1.Ziffer einssolange keine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter besteht und
2.Ziffer 2sofern dafür Vorsorge getroffen ist, daß ein aus der Tat entstehender Schaden zur Gänze gutgemacht wird.
(3)Absatz 3Die Sicherheitsbehörde hat Menschen, denen durch den Aufschub des Einschreitens ein Schaden entstanden ist, über diesen sowie über die ihnen gemäß § 92 Z 1 offenstehende Möglichkeit zu informieren.Die Sicherheitsbehörde hat Menschen, denen durch den Aufschub des Einschreitens ein Schaden entstanden ist, über diesen sowie über die ihnen gemäß Paragraph 92, Ziffer eins, offenstehende Möglichkeit zu informieren.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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