§ 17 SPG

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
§ 17.Paragraph 17,

Mit beträchtlicher Strafe bedroht sind gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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