§ 14a SPG

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 14a.Paragraph 14 a,

Über Beschwerden gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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