Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist Asylwerber. Mit dem bekämpften Bescheid entzog ihm das BFA gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 die Versorgung (Spruchpunkt I) und aberkannte einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt II). Er habe einen Mitbewohner verletzt und die Nachtruhe gestört, indem er während dieser die Betreuungsstelle betreten habe. 2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei mehrfach provoziert worden, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist Asylwerber. Mit dem bekämpften Bescheid entzog ihm das BFA gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 die Versorgung (Spruchpunkt I) und aberkannte einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt II). Er habe einen Mitbewohner verletzt und die Nachtruhe gestört, indem er während dieser die Betreuungsstelle betreten habe. 2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei mehrfach provoziert worden, ... mehr lesen...