Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsSind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft die Sicherheitsbehörden die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, wenn die Abwehr der Gefährdung
1.Ziffer einsnach den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt oder
2.Ziffer 2zum Hilfs- und Rettungswesen oder zur Feuerpolizei gehört.
(2)Absatz 2Sobald Grund zur Annahme einer Gefährdung gemäß Abs. 1 entsteht, sind die Sicherheitsbehörden verpflichtet festzustellen, ob tatsächlich eine solche Gefährdung vorliegt. Ist dies der Fall, so haben sie die Gefahrenquelle festzustellen und für unaufschiebbare Hilfe zu sorgen. Sobald sich ergibt, daßSobald Grund zur Annahme einer Gefährdung gemäß Absatz eins, entsteht, sind die Sicherheitsbehörden verpflichtet festzustellen, ob tatsächlich eine solche Gefährdung vorliegt. Ist dies der Fall, so haben sie die Gefahrenquelle festzustellen und für unaufschiebbare Hilfe zu sorgen. Sobald sich ergibt, daß
1.Ziffer einseine allgemeine Gefahr vorliegt, hat deren Erforschung und Abwehr im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (2. Hauptstück) zu erfolgen;
2.Ziffer 2die Abwehr der Gefahr in die Zuständigkeit anderer Behörden, der Rettung oder der Feuerwehr fällt, ist für deren Verständigung Sorge zu tragen.
(3)Absatz 3Auch wenn die Gefährdung weiterbesteht, endet die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht
1.Ziffer einsgegenüber jedem Gefährdeten (Abs. 1), der weitere Hilfe ablehnt;gegenüber jedem Gefährdeten (Absatz eins,), der weitere Hilfe ablehnt;
2.Ziffer 2sobald sich ergibt, daß die Abwehr der Gefährdung nicht unter Abs. 1 fällt.sobald sich ergibt, daß die Abwehr der Gefährdung nicht unter Absatz eins, fällt.
(4)Absatz 4Die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht der Sicherheitsbehörden besteht ungeachtet der Zuständigkeit einer anderen Behörde zur Abwehr der Gefahr; sie endet mit dem Einschreiten der zuständigen Behörde, der Rettung oder der Feuerwehr.
In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
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